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   LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 49/20   

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LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 49/20 (https://dejure.org/2023,24930)
LG Duisburg, Entscheidung vom 21.07.2023 - 1 O 49/20 (https://dejure.org/2023,24930)
LG Duisburg, Entscheidung vom 21. Juli 2023 - 1 O 49/20 (https://dejure.org/2023,24930)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 49/20
    Anlaß zur Ergänzung der in dem genannten Beschluß formulierten Vorlagefragen um die in der Entscheidungsformel formulierten Fragen 6. bis 9. geben die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 26. Juni 2023 (Az. VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22), die unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) ergangen sind.

    Die Kammer hat, wie aus ihrem bereits erwähnten Beschluß vom 5. April 2023 ersichtlich, der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 ein Verbot entnommen, für ein Fahrzeug, für das nach Art. 18 Abs. 1, 3 Nr. 36 der genannten Richtlinie eine Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen ist, eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen - dies entspricht auch dem Verständnis des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 23) -, und sie hat ferner dem erwähnten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 entnommen, daß dieses Verbot auch dem Schutz der individuellen Fahrzeugerwerber vor dem Erwerb eines nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Fahrzeugs dienen soll.

    Der seitens des Klägers geltendgemachte Anspruch besteht auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB, wenn der individuelle Fahrzeugerwerber - das ist vorliegend der Kläger - durch die Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 und dementsprechend auch die aufgrund dieser Richtlinie ergangenen nationalen Vorschriften - hier § 6 Abs. 1 EG-FGV - gerade auch spezifisch davor geschützt werden soll, einen Erwerb eines nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Fahrzeugs zu tätigen, den er in Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht hätte tätigen wollen und dementsprechend auch nicht getätigt hätte, mit anderen Worten, wenn durch die Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 und dementsprechend auch die auf ihrer Grundlage ergangenen nationalen Vorschriften gerade auch die allgemeine Handlungsfreiheit und als deren Ausfluß das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Erwerbers - hier des Klägers -, also das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlaßt zu werden, geschützt werden soll, und zwar in der Form, daß die - gegebenenfalls auch fahrlässige - Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung zu einem aus dem Recht über die Rechtsfolgen einer unerlaubten Handlung folgenden Anspruch des Erwerbers gegen den Hersteller auf Erstattung der Kosten des Erwerbs, insbesondere des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises, führt (vgl. insbesondere Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort insbesondere Rn. 20 und 23).

    Dies ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs Voraussetzung für einen Anspruch seinerseits gegenüber dem Fahrzeughersteller auf Befreiung von den Folgen des Fahrzeugerwerbs dahin, daß dieser im Ergebnis für den Erwerber - hier den Kläger - vollständig rückgängig gemacht wird, nach § 823 Abs. 2 BGB (vgl. insbesondere Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort insbesondere Rn. 20).

    Der Bundesgerichtshof sieht einen derartigen Schutzzweck der Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 und der auf Grundlage dieser Richtlinie ergangenen Vorschriften des deutschen Rechts nach wie vor nicht (vgl. insbesondere Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 19 und 24 ff.).

    Der Bundesgerichtshof spricht deswegen auf der Grundlage allein eines Verstoßes gegen die Vorschriften der genannten Richtlinie in Verbindung mit §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und § 823 Abs. 2 BGB dem Erwerber eines Fahrzeugs keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Erwerb des Fahrzeugs - ggf. Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und unter Anrechnung des Wertes sonstiger aufgrund des Fahrzeugerwerbs erlangter Vorteile - zu, wie ihn vorliegend der Kläger geltendmacht (Seite 2 der Klageschrift vom 16. Februar 2020, Bl. 2 d.A, Seite 1 des Schriftsatzes vom 5. Mai 2021, Bl. 191 d.A.), sondern lediglich einen solchen auf Erstattung eines ggf. festzustellenden Differenzschadens, der aufgrund eines Vergleichs der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit der Vermögenslage, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, festzustellen ist (vgl. insbesondere Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 40).

    Der Bundesgerichtshof sieht als auf der Grundlage allein eines Verstoßes gegen die Vorschriften der genannten Richtlinie in Verbindung mit §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und § 823 Abs. 2 BGB erstattungsfähigen Schaden - nur - denjenigen Betrag an, um den der Erwerber den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 40), wobei er diesen Anspruch nach unten auf mindestens 5% des Kaufpreises und nach oben auf höchstens 15% des Kaufpreises begrenzt (Bundesgerichtshof aaO., dort Rn. 73 und 75).

    Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, die europarechtliche Rechtslage sei durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) dahin geklärt, daß das Recht der Europäischen Union nicht verlange, den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, also das Interesse auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in den sachlichen Schutzbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV einzubeziehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 23).

    Der Bundesgerichtshof spricht dem Erwerber, wenn der Hersteller nicht vorsätzlich gehandelt und den Erwerber in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt oder gar betrogen hat, nur einen derartigen Anspruch zu, den er der Höhe nach überdies beschränkt (im einzelnen Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn als erstattungsfähiger Schaden nur derjenige Betrag angesehen wird, um den der Erwerber das Fahrzeug mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 40).

    Stellt man mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21), dort Rn. 42 a. E. und 76, für die Bemessung der Vermögensdifferenz allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab, liegt stets eine Ungewißheit darüber vor, ob - gesehen vom für die Schadensbemessung maßgeblichen Stichtag aus - künftig das Fahrzeug stillgelegt werden wird.

    Dies gilt insbesondere dann, wenn entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 26. Juni 2023 (Az. VIa ZR 335/21), dort Rn. 42 a. E. und 76, der Vermögensvergleich bezogen allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Bemessung der zu erstattenden Vermögensdifferenz maßgeblich sein soll, ebenso aber auch dann, wenn man insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abstellt, solange die weitere Entwicklung betreffend das jeweilige Fahrzeug noch in der Schwebe ist, weil etwa noch unklar ist, ob seine Stillegung angeordnet werden wird oder ob irgendwelche technischen Maßnahmen - die gegebenenfalls mit anderweitigen Nachteilen verbunden sein können - erforderlich werden werden.

    Stellt man mit dem Bundesgerichtshof auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages als für die Bemessung der Vermögensminderung maßgeblichen Zeitpunkt ab, kann es im Extremfall passieren, daß dem Erwerber des Fahrzeugs innerhalb eines Monats nach dessen Erwerb das Fahrzeug stillgelegt wird, er aber deswegen nicht etwa einen Schadensersatz von nahezu 100% des Kaufpreises erhält, sondern lediglich einen deutlich darunter liegenden Schadensersatz, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21) nicht mehr als 15% des Kaufpreises.

    Aus den nämlichen Gründen hält es die Kammer auch zumindest für möglich, daß - ganz unabhängig von einer Obergrenze des erstattungsfähigen Betrages von 15% des Kaufpreises - einem Teil der Käufer von gegen die europarechtlichen Abgasvorschriften verstoßenden Fahrzeugen mit einer Begrenzung des Schadensersatzanspruchs auf denjenigen Betrag, um den der Käufer das Fahrzeug mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 40), in gegen die Vorgaben des Rechts der Europäischen Union verstoßender Art und Weise unmöglich gemacht wird, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten, weil ihr Schaden in Wahrheit höher liegt als dieser Betrag.

    Demnach ergeben sich Zweifel der Kammer dahin, ob eine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs des Erwerbers eines Fahrzeugs, das nicht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union entspricht, gegen dessen Hersteller, der gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 verstoßen hat, auf einen Anspruch auf Erstattung einer betragsmäßig zu beziffernden Vermögensdifferenz den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union entspricht, dies insbesondere dann, wenn die insoweit zu erstattende Differenz noch die durch den Bundesgerichtshof in seinem oben vielfach zitierten Urteil vom 26. Juni 2023 (Az. VIa ZR 335/21) nach oben begrenzt wird.

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 49/20
    Anlaß zur Ergänzung der in dem genannten Beschluß formulierten Vorlagefragen um die in der Entscheidungsformel formulierten Fragen 6. bis 9. geben die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 26. Juni 2023 (Az. VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22), die unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) ergangen sind.

    Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, die europarechtliche Rechtslage sei durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) dahin geklärt, daß das Recht der Europäischen Union nicht verlange, den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, also das Interesse auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in den sachlichen Schutzbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV einzubeziehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 23).

    Dieser Gesichtspunkt gibt Anlaß zu Zweifeln daran, ob es dem Erwerber eines in Bezug auf seine Abgasemissionen und / oder sein Emissionskontrollsystem nicht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union genügenden Fahrzeugs nicht durch eine Beschränkung seines Anspruchs gegenüber dem Fahrzeughersteller, der gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 verstoßen hat, auf einen Anspruch allein auf betragsmäßige Erstattung der durch den Erwerb des Fahrzeugs entstandenen Minderung seines Vermögens in dem Recht der Europäischen Union widersprechender Art und Weise übermäßig erschwert wird, einen angemessenen Ersatz seines Schadens zu erhalten (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 93).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 49/20
    Wenn dies der Fall ist, kommt der im vorliegenden Rechtsstreit seitens des Klägers geltendgemachte Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und unter Abzug des Werts der seinerseits aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem aufgrund der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007erlassenen § 6 Abs. 1 EG-FGV in Betracht, andernfalls nur dann, wenn zumindest für den vorliegenden Fall die in der Entscheidungsformel formulierte Frage 7. zu bejahen ist oder wenn - was im vorliegenden Fall nach derzeitigem Sachstand nicht der Fall sein wird - eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Klägers durch die Beklagte festzustellen sein sollte (im letzteren Fall bejaht der Bundesgerichtshof einen entsprechenden Anspruch, vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Mai 2020, Az. VI ZR 252/19).
  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1031/22

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März

    Auszug aus LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 49/20
    Anlaß zur Ergänzung der in dem genannten Beschluß formulierten Vorlagefragen um die in der Entscheidungsformel formulierten Fragen 6. bis 9. geben die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 26. Juni 2023 (Az. VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22), die unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) ergangen sind.
  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 533/21

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März

    Auszug aus LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 49/20
    Anlaß zur Ergänzung der in dem genannten Beschluß formulierten Vorlagefragen um die in der Entscheidungsformel formulierten Fragen 6. bis 9. geben die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 26. Juni 2023 (Az. VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22), die unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) ergangen sind.
  • EuGH - C-251/23 (anhängig)

    Mercedes-Benz Group

    Auszug aus LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 49/20
    Der Sachverhalt, der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt, ergibt sich, soweit für die erbetene Vorabentscheidung von Bedeutung, aus dem in der Entscheidungsformel erwähnten Beschluß der Kammer vom 5. April 2023 und im übrigen aus der dem Europäischen Gerichtshof (dortiges Aktenzeichen C-251/23 ) bereits vorgelegten Akte 1 O 49/20 - Landgericht Duisburg.
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